Polen: Reise- und Sicherheitshinweise
Stand 23.03.2011
(Unverändert gültig seit: 22.03.2011)
Landesspezifischer Sicherheitshinweis
Für Polen besteht derzeit kein landesspezifischer Sicherheitshinweis.
Allgemeine Reiseinformationen
Touristische Informationen für Ihre Reise nach Polen sind erhältlich beim Polnischen Informationszentrum für Touristik, Kurfürstendamm 71, 10709 Berlin, Tel. ( 030 ) 21 00 92
Grenzgebiet zu Russland
Hinweis für Touristen, insbesondere Wanderer, im Grenzgebiet Polen-Russland (Gebiet Kaliningrad): Die „grüne Grenze“ ist an verschiedenen Stellen nur durch weit auseinander liegende Grenzsteine markiert. Wer die Grenze (auch nur für wenige Meter) illegal überschreitet, muss mit der Festnahme durch die russische Grenzpolizei und mehrjähriger Haftstrafe rechnen.
Kriminalität
Wie in vielen anderen Reiseländern auch sollten wertvoller Schmuck, Uhren, Kameras, Pässe und Brieftaschen/Geldbörsen möglichst nicht sichtbar getragen werden. Gepäck sollte niemals unbeaufsichtigt bleiben.
Insbesondere auf den vielbefahrenen Strecken Görlitz-Breslau (A 4), Frankfurt/Oder-Warschau sowie in Großstädten kann es zu Diebstahl oder Raub von Kfz kommen (Vorsicht vor Diebstahl auf unbewachten Parkplätzen und vor vorgetäuschten Unfällen!). Totalschaden oder Verlust (Diebstahl) des Kfz führt unter Umständen zu abgabenrechtlichen Problemen. Die Mitgliedschaft in einem Automobilclub oder der Abschluss einer speziellen Versicherung (Auslandsschutzbrief) wird daher dringend angeraten.
Straßenverkehr
Steuert der Halter eines Kfz nicht selbst das Fahrzeug oder fährt darin als Passagier mit, benötigt der Fahrer des Fahrzeugs unbedingt eine Bescheinigung, in der der Halter dem Fahrer die Erlaubnis erteilt, das Fahrzeug zu nutzen und damit nach Polen zu reisen.
Wird ein Fahrer eines nicht in Polen zugelassenen Kfz ohne eine solche Bescheinigung angetroffen, muss mit einer Geldbuße gerechnet werden. Ein Muster für eine solche Bescheinigung finden Sie auf der Homepage der polnischen Botschaft Berlin, www.berlin.polemb.net bei Konsularinformationen-Rechtsinformationen.
Das Mitführen der Grünen Versicherungskarte ist nicht mehr Pflicht. Dennoch empfiehlt es sich, die Grüne Versicherungskarte mitzuführen, da sie erfahrungsgemäß die Abwicklung im Schadensfall erheblich erleichtert.
Der Abschluss eines Auslandsschutzbriefes für Kraftfahrzeuge wird empfohlen, da bei einem Unfall sehr hohe Kosten für den Rücktransport des Fahrzeuges nach Deutschland entstehen, bzw. sehr hohe Gebühren für den Fall der Verschrottung in Polen anfallen können.
Die derzeitige polnische Straßenverordnung verbietet das Führen von Kfz nach Alkohlogenuss und/oder bei Trunkenheit. Bei Alkohol am Steuer gilt die 0,2‰-Grenze. Auch geringfügige Überschreitungen können bereits mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Mit Führerscheinentzug und Fahrzeugsicherstellung ist zu rechnen. Es wird daher empfohlen, keinerlei Alkohol zu sich zu nehmen, wenn ein Fahrzeug geführt werden soll.
Seit 17.04.2007 besteht gesetzliche Pflicht, in Polen ganztägig mit Abblendlicht zu fahren. Diese Regelung betrifft alle Kraftfahrzeuge.
Das Telefonieren während der Fahrt ist verboten. Erlaubt ist die Benutzung einer Freisprechanlage.
Es besteht Anschnallpflicht für alle Autoinsassen. Kinder unter zwölf Jahren sollen in speziellen Kindersitzen hinten befördert werden. Ein Warndreieck ist Pflicht. Ein Feuerlöscher ist für in Polen angemeldete Autos Pflicht.
Bußgelder sind von Ausländern sofort zu zahlen und liegen z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 50 und 500 Złoty.
Winterreifen sind in den Wintermonaten zwingend vorgeschrieben.
Straßenbenutzungsgebühren/Vignette
In- und ausländische Unternehmen, die in Polen Straßentransporte mit Kraftwagen (Lastkraftwagen und Autobusse) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t durchführen sind für Fahrten auf Landesstraßen (polnisch: droga krajowa, Abkürzung: DK) zum Entrichten von Gebühren verpflichtet.
Die Höhe der Gebühr hängt von der Fahrtdauer, der Art des Kraftfahrzeuges, der Anzahl der Achsen und vom Abgasausstoß des Kraftfahrzeugs ab.
Der Erwerb der fahrzeugbezogenen Gebührenkarten (Vignette) ist bei polnischen Grenz- und Binnenzollämtern, an bestimmten Tankstellen sowie bei den polnischen Gewerbeorganisationen möglich.
Es sollte darauf geachtet werden, dass die Gebührenkarte korrekt gelocht ist, da anderenfalls bei Kontrollen Geldbußen erhoben werden. Insbesondere bei deutschen und westeuropäischen Bussen werden diese Vignetten bei Verkehrskontrollen häufig genau kontrolliert.
Die Gebührenkarte besteht aus zwei Abschnitten. Der selbstklebende Teil ist an der Windschutzscheibe zu befestigen, der zweite Teil vom Fahrer mitzuführen.
Die derzeitig geltenden Gebührensätze finden Sie auf der Website der Deutschen Botschaft in Warschau unter
LKW-Verkehr
Für Lkw über 12 t gilt an polnischen Feiertagen – Neujahr, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, 3. Mai, Pfingstsonntag, Fronleichnam, 15. August, 1. November, 11. November, 25. und 26. Dezember – von 8.00 bis 22.00 Uhr sowie am Vortag von 18.00 bis 22.00 Uhr Fahrverbot (gilt nicht am 24. und 31.12. sowie für humanitäre Hilfstransporte und Busse).
In den Sommermonaten – ab dem ersten Freitag nach dem 18. Juni bis zum letzten Sonntag vor dem Beginn des Schuljahres Anfang September – gelten zusätzlich Fahrverbote am Freitag von 18.00 bis 22.00 Uhr, am Samstag von 08.00 bis 14.00 Uhr und am Sonntag von 08.00 bis 22.00 Uhr.
Seit der Eröffnung moderner Grenzübergänge wie z.B. Kukuryki/Brest werden alle Lkw auf ihr Lade- bzw. Leergewicht überprüft. Vereinzelt kommt es dabei zu Problemen, da die Wiegeprotokolle, die bei der Einreise nach Polen vorgenommen worden sind, nicht mit denen bei der Ausreise übereinstimmen. Die LKW-Fahrer müssen bei festgestellter Überladung mit hohen Nachzahlungen rechnen.
In Warschau gelten Verkehrsbeschränkungen für den Verkehr von Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von über 5 t, 10 t bzw. 16 t. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Botschaft in Warschau unter
Omnibusse-Gelegenheitsverkehr
Ausländische Unternehmen aus EU-Staaten, die in Polen Dienstleistungen der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Omnibussen erbringen, die nicht in Polen zugelassen sind (d.h. in einem anderen EU-Land als Polen zugelassen sind), sind verpflichtet, das allgemeine Besteuerungsverfahren für Personenbeförderung in Polen anzuwenden, d.h. sich als VAT-Zahler in Polen anzumelden.
Ausführliche Informationen finden Sie im Internetportal der Polnischen Tourismusorganisation (POT) „Polen – offizielles Tourismusportal“ unter
Bei der umsatzsteuerrechtlichen Registrierung beim polnischen Finanzamt sowie bei den Umsatzsteuermeldungen hilft Ihnen die Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer (AHK Polen). Bei Interesse wenden Sie sich bitte direkt an Frau Monika Grzybowska, Tel. +48 (22) 5310 620, Fax:+48 (22) 5310 550, E-Mail: mgrzybowska(at)ahk.pl
Nach Auskunft des polnischen Finanzministeriums unterliegen kostenlose Beförderungen von Personen mit eigenen Autobussen, die ausländischen Vereinen, Kulturensembles, Sportklubs und Schulen gehören nicht der VAT-Steuer, wenn sie mit der unterhaltenen Tätigkeit zusammenhängen. Diese Rechtspersonen, die ausschließlich kostenlose Beförderungen von Personen durchführen, sind nicht verpflichtet sich als VAT-Zahler in Polen anzumelden.
Bei zusätzlichen Fragen wenden Sie sich bitte an die Botschaft der Republik Polen in Berlin
Humanitäre Hilfstransporte
durch und nach Polen können von der Deutschen Botschaft in Warschau beim polnischen Grenzschutz und Zollamt angemeldet werden. Wird dies gewünscht, so müssen der Botschaft mindestens eine Woche vor Abfahrt die folgenden Informationen mitgeteilt werden:
- Grenzübergang für die Einreise nach Polen
- bei Transit: Grenzübergang für die Ausreise aus Polen
- Marke und Kennzeichen der Fahrzeuge
Der Leitfaden für Hilfsgutlieferungen nach Osteuropa/GUS, der vom Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband in Kooperation mit dem Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V. herausgegeben wird, enthält wertvolle Hinweise.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Für Reisen zwischen Deutschland und Polen gilt seit dem EU-Beitritt Polens am 01. Mai 2004 die Reisefreizügigkeit. Am 21.12.2007 ist Polen neben weiteren Staaten dem Schengener Abkommen beigetreten. Dadurch sind die Kontrollen an den Grenzen zu Deutschland entfallen.
Reisende müssen bei der Einreise nachweisen können, dass sie über die zur Finanzierung ihres Aufenthalts in Polen erforderlichen Mittel verfügen.
Reisedokumente
Mit folgenden Dokumenten ist die Einreise für deutsche Staatsangehörige möglich:
Reisedokumente Erwachsene |
Einreise möglich / Bedingungen: |
Reisepass | Ja, muss noch gültig sein |
Vorläufiger Reisepass | Ja, muss noch gültig sein |
Personalausweis | Ja, muss noch gültig sein |
Vorläufiger Personalausweis | Ja, muss noch gültig sein |
Weitere Anmerkungen | – |
Reisedokumente Kinder/Jugendliche |
|
Kinderreisepass | Ja, muss noch gültig sein |
Reisepass | Ja, muss noch gültig sein |
Personalausweis | Ja, muss noch gültig sein |
Vorläufiger Personalausweis | Ja, muss noch gültig sein |
Bereits vorhandener Eintrag in den Reisepass eines Elternteils (Kindereinträge in Reisepässe der Eltern sind seit dem 1.11.2007 nicht mehr möglich) | Ja, aber nur bis zum vollendeten 16. Lebensjahr |
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt) | Ja, aber mit Lichtbild |
Weitere Anmerkungen | – |
Doppelstaatsangehörigkeit
Deutsche, die auch polnische Staatsangehörige sind, müssen sich gemäß polnischem Recht an der polnischen Grenze und in Polen mit dem polnischen Reisedokument ausweisen.
Meldepflicht
Ausländer, die sich zu Besuch in Polen aufhalten, müssen sich vor Ablauf von drei Tagen ab der Einreise bei der örtlichen Meldebehörde (Urzad Meldunkowy) anmelden. Bei Aufenthalt in einem Hotel erledigt dieses die Formalitäten. Bei Aufenthalt bei Privatpersonen müssen sich Gast und Gastgeber zur Meldebehörde begeben und die Anmeldung dort erledigen.
Einreise mit Haustieren
Informationen zur Ein- und Durchfuhr von allen Arten von Haustieren finden sich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Weitere Hinweise und Einreisebestimmungen für Polen können Sie direkt bei den konsularischen bzw. diplomatischen Vertretungen der Republik Polen in Deutschland erhalten
Besondere Zollvorschriften
Ein in Deutschland zugelassenes Kfz, das nicht nur zu Urlaubszwecken nach Polen verbracht wird, ist, wenn eine Abmeldung der deutschen Zulassung nicht bereits in Deutschland erledigt wurde, bei einer polnischen Zulassungsbehörde auf ein polnisches Kennzeichen anzumelden. Die polnische Stelle leitet die Information über die Anmeldung in Polen an das deutsche Kraftfahrtbundesamt weiter.
Vor der Anmeldung muss das Kfz vom polnischen TÜV geprüft werden. Bei der Anmeldung wird in der Regel der Kraftfahrzeugschein/ die Zulassungsbescheinigung Teil II von der polnischen Behörde einbehalten.
Für jedes Fahrzeug ist außerdem eine gültige polnische Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Für jedes nach Polen eingeführte Kfz wird seit 2006 eine ‚Recyclinggebühr‘ in Höhe von 500,- PLN erhoben. Diese Gebühr wird, selbst wenn das Fahrzeug wieder ausgeführt wird, nicht zurückerstattet.
Die Ein- und Ausfuhr von 10.000 Euro oder mehr ist in der EU deklarationspflichtig.
Die Ausfuhr von Gegenständen (z. B. Bücher, Kunstgegenstände, Schmuck, Möbel), aus der Zeit vor 1945 unterliegt besonderen Regelungen. Es wird deshalb empfohlen, vor einem Kauf eines solchen Gegenstandes, der nach Deutschland mitgenommen werden soll, die Ausfuhrmöglichkeit zu prüfen.
Bei der Wiedereinreise nach Deutschland ist zu beachten, dass die Freimenge für Zigaretten seit 01.01.2009 auf 800 Stück pro Person begrenzt ist.
Bei der Einreise von außerhalb der EU haben sich die polnischen Zollvorschriften ab 01.12.2008 geändert. Die Menge der zollfreien Waren wurde reduziert. Pro Person dürfen 40 Stück Zigaretten und 1 Liter Alkohol mit mehr als 22% Alkoholgehalt zum persönlichen Verbrauch mitgebracht werden.
Die Vorschriften wurden aufgrund der Richtlinien des EU-Rates 2007/74/WE vom 20.12.2007 und des polnischen Erlasses des Finanzminister vom 27.11.2008 bezüglich der Befreiung von Verbrauchsteuer eingeführt.
Weitere zollrechtliche Informationen, unter anderem für Umzüge von Deutschland nach Polen, erhalten Sie unter
Besondere strafrechtliche Vorschriften
Der Konsum von Alkohol und anderen Rauschmitteln in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Einfuhr und der Besitz von Drogen sind, wie in Deutschland, verboten.
Bestimmte gekennzeichnete militärische Anlagen oder Ämter dürfen nicht fotografiert werden.
Hinweis für Touristen, insbesondere Wanderer, im Grenzgebiet Polen-Russland (Gebiet Kaliningrad): Die „grüne Grenze“ ist an verschiedenen Stellen nur durch weit auseinander liegende Grenzsteine markiert. Wer die Grenze (auch nur für wenige Meter) illegal überschreitet, muss mit der Festnahme durch die russische Grenzpolizei und mehrjähriger Haftstrafe rechnen
Medizinische Hinweise
Während der Sommermonate sollten sich Reisende in Waldgebiete von ihrem Arzt hinsichtlich der Schutzimpfung gegen Zeckenbisse (FSME ) beraten lassen. Ferner ist eine Hepatitis A – und Hepatitis B – Impfung empfehlenswert.
Bundesbürger, wie alle anderen EU-Bürger, die sich vorübergehend auf dem Gebiet Polens aufhalten, können nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Krankheitsfall Leistungen nach polnischem Recht in Anspruch nehmen. Als Anspruchsnachweis wird eine vor dem Antritt der Reise von der deutschen Krankenkasse auszustellende Europäische Versichertenkarte vorgelegt.
Ausführliche Informationen finden sich auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (z. B. unter Publikationen, Merkblätter „Urlaub im Ausland“)
bietet hierzu Informationen in deutscher Sprache
Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis:
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Die Angaben sind:
- zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes;
- auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten;
- immer auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt / Tropenmediziner ist im gegebenen Fall regelmäßig zu empfehlen;
- trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein.
Haftungsausschluss
Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird daher empfohlen.
Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen entsprechenden Versicherungsschutz, z.B. einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung, abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen nach dem Konsulargesetz in Rechnung gestellt werden.
Auswärtiges Amt
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