Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise
Unverändert gültig seit: 21.09.2010
Landesspezifische Sicherheitshinweise
Trotz der grundsätzlich sehr gastfreundlichen Einstellung der Bevölkerung wird in einigen Teilgebieten (v.a. der mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Region nördlich des Flusses Ibar) der Republik Kosovo weiterhin empfohlen, sich bei individuell durchgeführten Reisen von Ortskundigen begleiten zu lassen.
Innenpolitische Lage
In Kosovo (zurzeit auch im mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Nordteil) ist die Lage derzeit ruhig, aber noch nicht völlig stabil. Zuletzt war es im März 2008 im Nachgang zur Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo in Nord-Mitrovica zu gewalttätigen, gegen UNMIK und KFOR gerichteten Ausschreitungen in größerem Umfang gekommen. Damals wurden auch Schusswaffen und Explosionsstoffe gebraucht. Anlässlich einer Demonstration in Nord-Mitrovica kam es auch am 02.07.2010 zur Explosion einer Handgranate, bei der eine Person getötet wurde. Isolierte Zwischenfälle können auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden.
Es wird empfohlen, sich auch über die lokalen Medien über die Sicherheitslage vor Ort zu informieren.
Reisen über Land / Kriminalität
Bei Nachtfahrten durch Kosovo besteht ein erhöhtes Risiko: U.a. mindere Qualität des Straßenbelags sowie der Straßen- und Kfz-Beleuchtung erfordern höchste Aufmerksamkeit.
Besucher des Landes werden in der Regel nicht Opfer von Verbrechen, die von organisierter Kriminalität ausgehen. Auch Kleinkriminalität gegenüber Ausländern ist selten. Vor dem Hintergrund der weitverbreiteten Armut wird jedoch angeraten, die üblichen Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.
Kosovo ist nach Einschätzung von UNMAAC mittlerweile weitgehend minenfrei, wegen gleichwohl fortbestehender Minengefahr wird jedoch angeraten, die befestigten Straßen und ständig befahrenen Wege nicht zu verlassen.
In Kosovo befinden sich mehrere hunderttausend illegale Schusswaffen in Privatbesitz; die Hemmschwelle zu deren Einsatz ist vergleichsweise niedrig. Der Einsatz von Waffengewalt richtet sich jedoch in aller Regel nicht gegen Ausländer.
Menschenansammlungen in der Öffentlichkeit anlässlich politischer Demonstrationen sollten gemieden werden.
Allgemeine Reiseinformationen
Kosovo hat sich am 17.02.2008 für unabhängig erklärt und sich dabei zur vollständigen und lückenlosen Umsetzung des sog. Ahtisaari-Pakets, insbesondere im Bereich Minderheitenschutz verpflichtet. Die völkerrechtliche Anerkennung durch Deutschland ist am 21.02.2008 erfolgt, die der wichtigsten Partner in EU und NATO ebenfalls in derselben Woche. Mittlerweile haben 22 von 27 EU-Mitgliedstaaten die Republik Kosovo anerkannt.
Geld / Kreditkarten
In Kosovo ist der Euro offizielle Währung. Zahlungen mit Kreditkarte sind in vielen Restaurants und größeren Geschäften möglich. Das Bankensystem ist funktionstüchtig, das Netz der Geldautomaten mittlerweile auch außerhalb der großen Städte relativ gut ausgebaut. Bei der Benutzung von Geldautomaten außerhalb von Bankfilialen sollten die üblichen Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden.
Führerschein, Kfz-Dokumente und Kfz-Haftpflicht
Bei Betrieb und Zulassung von Fahrzeugen in Kosovo muss eine örtliche Kfz-Versicherung an den Grenzübergangsstellen abgeschlossen werden. Die Prämie bemisst sich nach der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts. Die grüne Versicherungskarte wird in Kosovo nicht anerkannt. Der deutsche Führerschein (EU-Papier –bzw. Kartenformat) wird ohne weiteres akzeptiert.
Straßenbenutzungsgebühren
Der Straßenzustand in Kosovo ist allgemein schlecht. Mautgebühren oder sonstige Straßenbenutzungsgebühren werden nicht erhoben.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Reisedokumente / Visum
Für die Einreise nach Kosovo besteht für deutsche Staatsangehörige Passpflicht. Der Reisepass muss mindestens für die geplante Aufenthaltsdauer gültig sein. Da ein visumsfreier Aufenthalt bis zu 90 Tagen zulässig ist, gehen die hiesigen Grenzbehörden erfahrungsgemäß davon aus, dass auch die Gültigkeitsdauer des Reisepasses mindestens 90 Tage betragen muss.
Für Kinder wird für die Einreise nach Kosovo unabhängig vom Alter des Kindes empfohlen, vor Reiseantritt einen neuen Kinderpass ausstellen zu lassen, sofern der bisherige Kinderausweis kein Lichtbild enthält.
Die Einreise nach Kosovo ist nur bis zu einem Aufenthalt von max. 90 Tagen visumsfrei. Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen muss eine Verlängerung der erlaubten Aufenthaltsdauer beantragt werden. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer sind 15 Tage vor Ablauf der 90-Tage-Frist beim Polizeihauptquartier in Pristina zu stellen.
Ein- bzw. Ausreise über Serbien
Da an der Grenze zwischen Kosovo und Serbien von den serbischen Behörden keine Einreisestempel erteilt werden, ist eine Ausreise aus Kosovo über Serbien nur dann möglich, wenn vorher auch die Einreise auf dem Landweg über Serbien erfolgt ist und die Gesamtreisedauer 3 Monate nicht übersteigt. Der Aufenthalt in bzw. Transit durch Serbien ohne regulären Einreisestempel stellt einen Verstoß gegen das serbische Ausländerrecht dar und kann zur Festnahme führen. Der serbische Einreisestempel wird auch vor Ablauf der Drei-Monats-Frist ungültig, wenn zwischenzeitlich die Ausreise in einen Drittstaat erfolgt und die Rückreise aus diesem Drittstaat über Kosovo und nicht unmittelbar über Serbien erfolgt.
Nach wie vor kann man auf dem Landweg von Kosovo nach Serbien nur dann einreisen, wenn man einen gültigen serbischen Einreisestempel im Reisepass besitzt (der z.B. durch eine Fahrt über eine offizielle Grenzstelle an der mazedonisch-serbischen Grenze erworben werden kann). Kosovarische Stempel werden nicht anerkannt und zumeist von den serbischen Behörden unkenntlich gemacht. Da dies den kosovarischen Grenzbehörden bekannt ist, wird oftmals – auf Wunsch – kein kosovarischer Einreisestempel in den deutschen Reisepass gestempelt.
Über diese Hinweise hinausgehende Fragen zu den Einreisebestimmungen müssten Sie bitte direkt bei der Botschaft oder einem der Konsulate des Ziellandes erfragen. Nur dort können Sie eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten.
Besondere Zollvorschriften
Die Einfuhr von Bargeld nach Kosovo ist in unbeschränkter Höhe möglich. Beträge über 10.000 Euro müssen jedoch bei der Einfuhr deklariert werden. Bei Nichtbeachtung droht ein Strafzoll in Höhe von 25%, bezogen auf den Wert der nicht deklarierten Geldmenge.
Die Einfuhr von Waren unterliegt folgenden Beschränkungen:
- Alkoholika (1 l Spirituosen mit über 22% Alkoholgehalt oder 2 l Tafelwein und 2 l Schaumwein, Likörwein bzw. Likör)
- Tabakwaren (200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak oder 250 g jeder Mischung der genannten Produkte)
- Parfum oder Eau de Toilette (60 ml Parfum und 250 ml Eau de Toilette)
- Sonstige, nicht zum Verkauf bestimmte Waren (einschließlich Geschenken und Souvenirs) bis zu einem Wert von 175,- Euro.
Personen unter 17 Jahren dürfen weder Alkoholika, noch Tabakwaren einführen.
Für die Einfuhr von Fahrzeugen gelten gesonderte Zollvorschriften. Grundsätzlich dürfen Fahrzeuge, die älter als acht Jahre sind (Berechnungsgrundlage ist der Zeitpunkt der Erstzulassung), nicht nach Kosovo eingeführt werden.
Weitere Hinweise zu besonderen Zollvorschriften können auf der neuen Website der Zollbehörden in Kosovo, die auch in englischer Sprachfassung zur Verfügung steht, unter folgendem Link gefunden werden:
Bei der Einfuhr von humanitären Gütern ist vorab eine Sondergenehmigung der kosovarischen Zollbehörden einzuholen, ansonsten werden bei deren Einfuhr nach Kosovo die regulären Zollabgaben fällig.
Sollten Sie weitergehende Zollinformationen zur Einfuhr von Waren benötigen, so müssten Sie diese bitte direkt bei der Botschaft Ihres Ziellandes erfragen. Nur dort können Sie eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Website des deutschen Zolls einsehen oder telefonisch erfragen.
Besondere strafrechtliche Bestimmungen
In Kosovo sind einverständliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen (abhängig von der Fallkonstellation ab 16 oder ab 18 Jahren) grundsätzlich straffrei. Eine Differenzierung nach homo- oder heterosexuellen Handlungen findet nicht statt. An das Merkmal des „Einverständnisses“ setzt das kosovarische Strafrecht strenge Maßstäbe; beispielsweise führt jede Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Strafbarkeit. Die Förderung der Prostitution unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Abhängigkeit wird z.B. mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft.
Medizinische Hinweise
Das Auswärtige Amt empfiehlt einen Impfschutz gegen Tetanus, Diphtherie und Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt über 4 Wochen oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B und Tollwut.
In Kosovo kommt es zu bestimmten Jahreszeiten zur Übertragung der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) durch Zeckenbisse. Rechtzeitig vor Einreise sollte deshalb mit einem Reise-/Tropenmediziner wegen einer möglichen Impfung Kontakt aufgenommen werden.
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Kosovo nicht gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die Hygiene ist im Allgemeinen unzureichend. Medikamente müssen in jedem Fall privat erworben werden. Ärzte bieten häufig verbesserte Privatbehandlung an, sofern man den gewünschten Preis zahlt.
Seit einigen Jahren tritt in Südserbien sowie Kosovo vereinzelt auch das hämorrhagische Kongo-Krim-Fieber auf.
Auch in Kosovo ist die KLASSISCHE GEFLÜGELPEST (hochpathogene Form der AVIÄREN INFLUENZA, VOGELGRIPPE) aufgetreten. Übertragungen auf Menschen sind bisher nicht bekannt.
Bitte beachten Sie auch die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichte Information „Hinweise an Reisende zur Vogelgrippe“ unter www.bmelv.de
Weitere Informationen des Auswärtigen Amts zum Thema „Vogelgrippe“ finden Sie in den Merkblättern des Gesundheitsdienstes.
Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis:
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Die Angaben sind:
- zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes;
- auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten;
- immer auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt / Tropenmediziner ist im gegebenen Fall regelmäßig zu empfehlen;
- trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein.
Haftungsausschluss
Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Diese kann Ihnen vom Auswärtigen Amt nicht abgenommen werden. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird im Zweifelsfall empfohlen.
Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen in Rechnung gestellt werden. Dies sieht das Konsulargesetz vor.
Auswärtiges Amt
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