Gemeinsame Asylpolitik

Gemeinsame Asylpolitik

Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2012 in zwei Schritten eine gemeinsame Asylpolitik zu schaffen. Die erste Phase bestand darin, europaweit die asylrechtlichen Zuständigkeiten zu regeln und Mindeststandards einzuführen. Dies geschah durch folgende Rechtsinstrumente:

* Dublin II-Verordnung (Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Bearbeitung von Asylanträgen),

* Eurodac-Verordnung (verbesserte Identifizierung von Asylbewerbern),

* Richtlinie betreffend die Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Richtlinie Aufnahmebedingungen),

* Richtlinie über die Definition des Flüchtlingsbegriffs und Personen, die subsidiären Schutz benötigen (Qualifikations-Richtlinie),

* Richtlinie über Mindeststandards für das Asylverfahren (Asylverfahrens-Richtlinie). 

Ergänzt durch den Europäischen Flüchtlingsfonds ist auf diese Weise ein gemeinsamer Sockel von Mindestvorschriften im europäischen Asyl- und Flüchtlingsrecht in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention entstanden.

Derzeit werden die von der EU-Kommission vorgelegten Vorschläge für die zweite Phase der gemeinsamen Asylpolitik diskutiert. Ziel der Vorschläge ist eine noch weitergehende Harmonisierung der nationalen Regelungen. Vorausgegangen waren 2008 eine Mitteilung zur künftigen Asylstrategie sowie die Verabschiedung des „Europäischen Pakts für Migration und Asyl“ auf dem Europäischen Rat im Oktober 2008. Das Ende 2008 vorgestellte Asylpaket sieht Änderungen der o.g. Legislativakte vor. Außerdem wurde sich auf dem Justiz- und Innenrat der Europäischen Union im November 2010 darauf verständigt, ein Europäisches Asylunterstützungsbüro einzurichten. Dieses wird eine Koordinierungsfunktion bei der praktischen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Asylbereich einnehmen. Die Vorschläge der Kommission zielen auf: (1) Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereich der bestehenden EU-Asylgesetzgebung auf den Kreis der subsidiär geschützten Personen, (2) Verbesserung der Leistungsrechte für Asylbewerber, (3) substantielle Stärkung des Rechtsschutzes von Asylbewerbern sowie (4) Möglichkeit der zeitweiligen Suspendierung der Regelung der Dublin-II-VO, wonach ein Asylsuchender im Regelfall in den EU-Mitgliedstaat zurückgeschickt wird, in den der Antragsteller zuerst eingereist ist.

Stand 09.12.2010

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