Frankreich: Reise- und Sicherheitshinweise
Unverändert gültig seit: 30.09.2009
Landesspezifische Sicherheitshinweise
Terrorismus
Zur Begegnung von terroristischen Drohungen gilt in Frankreich der Plan „Vigipirate“, der insgesamt vier Alarmstufen mit unterschiedlich intensiven Maßnahmen vorsieht.
Nach den Anschlägen in London vom 7. Juli 2005 wurde die Alarmstufe in Frankreich auf die zweithöchste Stufe „rot“ angehoben. Auf Bahnhöfen und Flughäfen kommt es zu verstärkten Gepäck- und Personenkontrollen. Auch am Eingang von z. B. Museen kann es zu Handtaschenkontrollen kommen. Bahnreisende sollten darauf achten, dass ihr Reisegepäck mit Namen und Anschrift gezeichnet ist. In vielen Bahnhöfen gibt es keine Möglichkeit der Gepäckaufbewahrung mehr.
Reisen im Land / Straßenverkehr / Kriminalität
Es wird von Übernachtungen in Fahrzeugen auf Rastplätzen an französischen Autobahnen – insbesondere in der Nord-Süd-Richtung, Südfrankreich/Spanien – wegen Aktivitäten organisierter Banden dringend abgeraten.
Bei Autoreisen durch Südfrankreich wird empfohlen, auch während der Fahrt Wertsachen möglichst nicht sichtbar im Auto aufzubewahren und das Fahrzeug verriegelt zu lassen, um möglichen Überfällen vorzubeugen.
Reisen nach Korsika
Nach der Aufhebung der (auch zuvor nicht respektierten) Waffenruhe der korsischen Separatisten am 18.07.2003 ist die Zahl der Sprengstoffanschläge auf öffentliche Einrichtungen und vereinzelt auch auf unbewohnte Zweitwohnungen deutlich gestiegen. Die Anschläge sind politisch motiviert und richten sich bisher nicht direkt gegen ausländische Touristen. Da Ziel der Anschläge jedoch in zunehmendem Maße auch von Touristen frequentierte Einrichtungen sind (z.B. Flughafen), kann die Gefährdung von Personen nicht ausgeschlossen werden.
Übergriffe mit eindeutig kriminellem Charakter auf Touristen haben zugenommen.
Einreisebestimmungen
Reisedokumente
Frankreich ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957.
Reisedokumente |
Einreise möglich / Bedingungen: |
Reisepass |
Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig |
vorläufiger Reisepass |
Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig |
Personalausweis |
Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig |
vorläufiger Personalausweis |
Ja, muss gültig sein |
weitere Anmerkungen |
Frankreich ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13.12.1957 In die Überseedépartements Martinique, Guadeloupe, Französisch-Guayana und La Réunion sowie die Überseeterritorien Französisch Polynesien, Saint-Pierre-et-Miquelon, Wallis-et-Futuna, Mayotte, Saint-Martin und Saint-Barthélemy und Neu-Kaledonien können deutsche Staatsangehörige mit einem gültigen Reisepass und gültigen Personalausweis visumfrei einreisen. |
Reisedokumente |
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Kinderreisepass |
Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig |
Reisepass |
Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig |
Personalausweis |
Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig |
vorläufiger Personalausweis |
Ja, muss gültig sein |
bereits vorhandener Eintrag in den Reisepass eines Elternteils (Kindereinträge in Reisepässe der Eltern sind seit dem 1.11.2007 nicht mehr möglich) |
Ja, Kinder die unter 16 Jahre alt sind |
noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt) |
Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig |
weitere Anmerkungen |
In die Überseedépartements Martinique, Guadeloupe, Französisch-Guayana und La Réunion sowie die Überseeterritorien Französisch Polynesien, Saint-Pierre-et-Miquelon, Wallis-et-Futuna, Mayotte, Saint-Martin und Saint-Barthélemy und Neu-Kaledonien können deutsche Staatsangehörige mit einem gültigen Reisepass, gültigen Personalausweis und gültigen Kinderreisepass visumfrei einreisen. Alleinreisende Personen unter 15 Jahren sollten darüber hinaus auch eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten mitführen. |
Als Reaktion auf die Anschläge in London vom 7. Juli 2005 hat Frankreich bis auf weiteres stichprobenartige Kontrollen an den Grenzen zu Deutschland und den anderen Nachbarländern wieder eingeführt.
Besondere Zollvorschriften
Seit dem 15. Juni 2007 müssen Reisende gemäß dem neuen § 12 a Absatz 1 Zollverwaltungsgesetz /ZollVG) mitgeführte Barmittel (Bargeld, Reiseschecks, Zahlungsanweisungen, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine/Kupons) ab 10.000 Euro bzw. bei anderen Währungen die entsprechenden Gegenwerte bei der Einreise in die EU oder der Ausreise aus der EU bei der zuständigen nationalen Behörde, in der Regel bei den Zollbehörden, schriftlich von sich aus anmelden.
Bei Reisen innerhalb der EU sind mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel ab 10.000 Euro oder bei anderen Währungen die entsprechenden Gegenwerte mündlich auf Aufforderung anzuzeigen.
Werden Verstöße gegen die Anmeldepflicht durch Nicht- oder Falschanmeldung festgestellt, drohen Geldbußen bis zu 1 Million Euro.
Für weitergehende Fragen können sich Reisende an folgende Behörde wenden:
Informations- und Wissensmanagement Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden
Auskunft für Privatpersonen:
Tel: 0049 351/44834-510
Fax: 0049 351/44834-590
Auskunft für Unternehmen:
Tel: 0049 351/44834-520
Fax: 0049 351/44834-590
enquiries in English:
Tel: 0049 351/44834-530
Fax: 0049 351/44834-590
Link zum Flyer des Informations- und Wissensmanagement Zoll:
Besondere strafrechtliche Bestimmungen
Es liegen keine besonderen strafrechtlichen Bestimmungen für Frankreich vor.
Medizinische Hinweise
Impfschutz
Für die Einreise nach Frankreich sind keine besonderen Impfungen vorgeschrieben. In Teilen des Landes (Rheinebene, Elsass) kommt es zu bestimmten Jahreszeiten (vorwiegend April – Oktober) zur Übertragung der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) durch Zeckenbisse.
Für die Mittelmeerküste und Korsika und insbesondere die Übersee-Departements wird eine Hepatitis A-Impfung empfohlen, ggf. in Kombination mit Hepatitis B (z.B. Langzeitaufenthalt in Übersee).
Französisch Guayana verlangt bei Einreise eine Gelbfieber-Impfung für alle ab vollendetem 1. Lebensjahr. Zudem besteht in Französisch Guayana gebietsweise auch ein hohes Malaria-Risiko (vorwiegend Südosten und Südwesten) mit der Empfehlung einer medikamentösen Malariaprophylaxe zusätzlich zur Expositionsprophylaxe, also der Vermeidung von Mückenstichen.
Einige Übersee Territorien wie Französisch Polynesien und Neukaledonien verlangen eine Gelbfieber-Impfung nur bei Einreise aus Infektionsgebieten, bei direkter Ankunft aus Europa nicht.
Rechtzeitig vor Einreise in diese Gebiete sollte mit einem Reise-/Tropenmediziner wegen möglicher Impfungen und Malariaprophylaxe Kontakt aufgenommen werden.
Dengue
In fast allen französischen Übersee-Departements besteht verstärkt während und kurz nach den Regenzeiten ein Dengue Fieber Risiko. Insbesondere auf Guadeloupe und Martinique wurden in der letzten Saison hohe Fallzahlen berichtet. Individuell ist der Schutz vor Mückenstichen die einzige prophylaktische Maßnahme (Repellentien, Kleidung, Verhalten etc.).
Chikungunya
Die ausgeprägte Chikungunya-Epidemie, die im französischen Übersee-Departement La Réunion 2005/2006 ausbrach, ist vorüber. Zumindest ein Drittel der Inselbevölkerung erkrankte. Es kam zu zahlreichen Krankheitsimporten nach Europa, insbesondere Frankreich. Zuletzt wurden nur noch wenige Fälle bekannt, saisonal besteht aber weiterhin ein Risiko. Da es vereinzelt auch zu schweren Verläufen und Todesfällen gekommen ist, sollten Kranke oder schwangere Reisende nach La Réunion vor Abreise ärztlichen Rat suchen und sich über die aktuelle Lage informieren. Analog zu Dengue-Fieber ist auch bei Chikungunya-Fieber der konsequente Mückenschutz die einzige prophylaktische Maßnahme.
Krankenversicherung
Es besteht in Frankreich für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten und in Krankenhäusern, die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), bzw. Ersatzbescheinigung (beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse) vorzulegen. Unabhängig davon wird dringend empfohlen, für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen, die Risiken abdeckt, die von den gesetzlichen Kassen nicht übernommen werden (z. B. notwendiger Rücktransport nach Deutschland im Krankheitsfall, Behandlung bei Privatärzten oder in Privatkliniken). Weitere Einzelheiten enthält die Internetseite www.dvka.de der Deutschen Verbindungsstelle für Krankenversicherung Ausland unter der Rubrik „Urlaub im Ausland“. Ansonsten erhalten Sie auch von Ihrer Krankenkasse Auskünfte über die aktuellen Regelungen
Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis:
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Die Angaben sind:
- zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes;
- auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten;
- immer auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt / Tropenmediziner ist im gegebenen Fall regelmäßig zu empfehlen;
- trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein.
Haftungsausschluss
Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Diese kann Ihnen vom Auswärtigen Amt nicht abgenommen werden. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird im Zweifelsfall empfohlen.
Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen in Rechnung gestellt werden. Dies sieht das Konsulargesetz vor.
Auswärtiges Amt
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