Die Europäische Bürgerinitiative
Die Europäische Bürgerinitiative
Der Vertrag von Lissabon sieht in seinem Artikel 11 Absatz 4 erstmals das Instrument einer europäischen Bürgerinitiative vor. Demnach können Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million beträgt und die aus mindestens einem Viertel der EU-Mitgliedstaaten stammen, die Europäische Kommission auffordern, Rechtsetzungsvorschläge in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen vorzulegen.
Bei der Europäischen Bürgerinitiative handelt es sich um ein bürgerfreundliches, unbürokratisches Instrument, mit dem EU-Bürgerinnen und -Bürger direkt neue EU-Rechtsvorschriften anregen können.
Die Organisatoren einer Bürgerinitiative bilden einen Bürgerausschuss, dem mindestens sieben Bürger aus mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten angehören. Sie haben eine Frist von einem Jahr zum Sammeln von Unterschriften, während die Europäische Kommission ihrerseits drei Monate Zeit hat, um eine Initiative zu prüfen und über das weitere Vorgehen zu beschließen.
Am 15.12.2010 hat das Europäische Parlament den Verordnungsentwurf zur Europäischen Bürgerinitiative verabschiedet. Die Mitgliedstaaten haben nun ein Jahr Zeit, um sie innerstaatlich umzusetzen, so dass die ersten Initiativen Anfang 2012 erwartet werden.
Weitere Informationen zur Europäischen Bürgerinitiative finden Sie unter:
Stand 03.01.2011