VN-Waffenübereinkommen, CCW
VN-Waffenübereinkommen, CCW
-
-
-
-
Das am 2. Dezember 1983 in Kraft getretene Waffenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Oktober 1980 hat zum Ziel, den Einsatz bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßiges Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, in erklärten Kriegen und anderen bewaffneten Konflikten zu verbieten oder zu beschränken. Sein Ausgangspunkt sind die völkerrechtlichen Grundregeln, wonach an Konflikten beteiligte Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel der Kriegführung haben und beim Einsatz bestimmter konventioneller Waffen humanitäre Aspekte berücksichtigen müssen.
Das Übereinkommen besteht derzeit aus dem Rahmenvertrag und folgenden Protokollen:
- Protokoll I über nichtentdeckbare Splitter,
- Protokoll II über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, welches am 3. Mai 1996 geändert wurde (Geändertes Protokoll II),
- Protokoll III über Brandwaffen,
- Protokoll IV über blindmachende Laserwaffen
- Protokoll V über explosive Kampfmittelrückstände.
Konferenzen der Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens finden in der Regel jährlich in Genf statt.
Protokoll V
Protokoll V des VN-Waffenübereinkommens stellt darauf ab, dass explosive Kampfmittelrückstände (wie Blindgänger und Fundmunition) für die Zivilbevölkerung eine erhebliche Gefährdung darstellen und vielfach die Wiederaufbauanstrengungen nach bewaffneten Konflikten hemmen. Neben allgemeinen Regelungen zur Reduzierung der Gefahren durch explosive Kampfmittelrückstände enthält Protokoll V auch die Verpflichtung zur Kennzeichnung und Beseitigung konventioneller Blindgänger und Fundmunition. Außerdem soll die Funktionszuverlässigkeit von Munition auf freiwilliger Basis verbessert werden. Protokoll V stellt daher eine wichtige Ergänzung des VN-Waffenübereinkommens dar. Die Bundesregierung setzt sich für eine Ratifizierung von Protokoll V durch andere Staaten ein.
Protokoll zu Antifahrzeugminen (MOTAPM)
Bemühungen um ein Protokoll zur Regelung des Einsatzes von Antifahrzeugminen (Mines Other Than Antipersonnel Mines -MOTAPM), für das sich auch die Bundesregierung verwendet, konnten bislang leider wegen fehlender Einigkeit nicht vorangebracht werden. Dabei geht es darum, die von langlebigen und nichtdetektierbaren sowie fern verlegten Antifahrzeugminen ausgehenden Gefahren für die Zivilbevölkerung soweit wie möglich zu verringern. Die deutschen Streitkräfte erfüllen bereits seit 2010 die Anforderung nur noch über wirkzeitbegrenzte Antifahrzeugminen zu Einsatzzwecken zu verfügen.
Umsetzung in Deutschland
Deutschland ist Vertragspartei des VN-Waffenübereinkommens und der zu ihm gehörenden Protokolle I bis V. Am 3. März 2005 hat Deutschland als fünfter Vertragsstaat die Urkunde zur Annahme von Protokoll V (explosive Kampfmittelrückstände) beim Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des VN-Waffenübereinkommens hinterlegt. Das Protokoll ist am 12. November 2006, sechs Monate nach Hinterlegung der 20. Ratifikationsurkunde, in Kraft getreten.
Am 26. Januar 2005 hatte Deutschland auch die Annahmeurkunde der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens und damit die Anwendbarkeit des Übereinkommens und seiner Protokolle I bis V auf nichtinternationale Konflikte beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Die Änderung von Artikel 1 ist für Deutschland damit am 26. Juli 2005 in Kraft getreten.
Streumunition
Parallel zum so genannten Oslo-Prozess, aus dem am 1. August 2010 in Kraft getretene Streumunitionskonvention hervorgegangen ist, bestehen im Rahmen des VN-Waffenübereinkommens Verhandlungen über ein Protokoll zum Thema Streumunition fort.
Ein Ergebnis auch im VN-Prozess wäre insofern wichtig, als dass hier auch die Staaten mit großen Streumunitionsbeständen eingebunden sind, die einem umfassenden Verbot gemäß der Streumunitionskonvention noch weitgehend kritisch bis ablehnend gegenüber stehen.
Die Bundesregierung setzt sich gemeinsam mit der großen Mehrheit der Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens bei den laufenden Streumunitionsverhandlungen in Genf für eine ambitionierte Verbotsregelung auch im VN-Kontext ein.
Stand 28.04.2011