Einsatz gegen die Todesstrafe

Einsatz gegen die Todesstrafe

Die Todesstrafe ist völkerrechtlich nicht ausdrücklich verboten. Als völkerrechtlich bindend gelten lediglich die in Artikel 6 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (“Zivilpakt”) enthaltenen Mindestnormen. Danach sind Todesurteile nur für schwerste Verbrechen erlaubt und die Vollstreckung der Todesstrafe gegen Jugendliche unter 18 Jahren und schwangere Frauen verboten. Dennoch haben sich bis heute bereits 65 Staaten zu einer vollständigen Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet, indem sie das Zweite Fakultativprotokoll zum Zivilpakt ratifizierten. In Europa verpflichtet das 2003 in Kraft getretene 13. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Staaten des Europarats zur vollständigen Abschaffung der Todessstrafe.

Die Todesstrafe ist in noch 47 Staaten als Strafform vorgesehen. Jedoch verzichten weltweit heute bereits 150 Staaten auf ihre Anwendung. Viele Indikatoren deuten auf einen klaren Trend zur Aussetzung bzw. Abschaffung der Todesstrafe hin; der jüngste Fünfjahresbericht der Vereinten Nationen zur Todesstrafe zeichnet hier ein klares Bild. Bezeichnend ist auch, dass derzeit nur sieben Staaten für 95% aller Hinrichtungen weltweit verantwortlich zeichnen: China, Iran, Saudi-Arabien, Pakistan, die USA, Nordkorea und Irak.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

13. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention

8. Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Todesstrafe

EU-Politik zur Bekämpfung der Todesstrafe und EU-Leitlinien

Deutschland und unsere Partner in der EU verfolgen seit vielen Jahren eine aktive Politik gegen die Todesstrafe. Handlungsgrundlage hierfür sind die “Leitlinien für eine Unionspolitik gegenüber Dritt­staaten betreffend die Todesstrafe” (sogenannte EU-Leitlinien). Die Leitlinien definieren die Bekämpfung der Todesstrafe als zentrales menschenrechtliches Anliegen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Außerdem sind dort Grundsätze und Kriterien des praktischen Engagements festgelegt, beispielsweise zur Frage, wann die EU öffentliche Er­klärungen abgibt oder in welcher Form sie gegenüber anderen Staaten interveniert. Ziel ist es, die Vollstreckung der Todesstrafe in Einzelfällen zu verhindern, aber auch grundsätzlich auf die Praxis einzelner Länder Einfluss zu nehmen und beispielsweise auf eine Aussetzung bzw. Abschaffung der Todesstrafe hinzuwirken.

EU-Leitlinien gegenüber Drittstaaten betreffend die Todesstrafe

Die Resolution der Vereinten Nationen zu einem Todesstrafen-Moratorium

Im Jahr 2007 wurde im Rahmen der 62. Generalversammlung den Vereinten Nationen erstmals eine Resolution angenommen, die zur weltweiten Aussetzung der Todesstrafe aufruft. Der Resolutionsentwurf wurde durch eine Regionen übergreifende Allianz von Staaten eingebracht, zu der auch die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gehörten. Der EU-Beschluss, die Resolutionsinitiative aktiv zu unterstützen, war unter deutscher EU-Präsidentschaft gefasst worden und ist eng mit dem Engagement Deutschlands gegen die Todesstrafe verbunden. Im Jahr 2008 wurde die Resolution zu einem Moratorium der Todesstrafe im Rahmen der 63. Generalversammlung erneut mit deutlicher Mehrheit verabschiedet und damit erfolgreich durch die Vereinten Nationen bestätigt. Ein weiteres Mal wurde die Resolution, die mittlerweile als sogenannte “biannualisierte” Resolution jedes zweite Jahr eingebracht wird, bei der 65. Generalversammlung im Jahr 2010 verabschiedet. Erfreulich, dass dies mit einer erneut gestiegenen Anzahl von Unterstützern gelang: 107 Staaten stimmten für die Resolution, 38 votierten dagegen, 36 enthielten sich. Das Abstimmungsverhalten bestätigt damit den Trend zu einer Aussetzung bzw. Abschaffung der Todesstrafe. Idealerweise könnte am Ende dieser Entwicklung eine weltweite Ächtung und möglicherweise ein völkerrechtliches Todesstrafenverbot stehen.


Stand 24.02.2011

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