Belarus: Reise- und Sicherheitshinweise
Unverändert gültig seit: 20.07.2010
Landesspezifischer Sicherheitshinweis
Für Belarus/Weißrussland besteht derzeit kein landesspezifischer Sicherheitshinweis.
Allgemeine Reiseinformationen
Verhaltensgrundsätze
Trotz der geographischen Nähe zur Europäischen Union begegnen Reisende in Belarus/Weißrussland einem System eigener Wertvorstellungen sowie gesetzlicher und administrativer Bestimmungen, die oft erheblich von westlichen Vorstellungen abweichen. Reisende sollten sich daher besonders intensiv auf den Aufenthalt in Belarus vorbereiten. Die Botschaft Minsk hält auf ihrer Internetseite Merkblätter zu besonderen Problemstellungen bereit.
Das Auswärtige Amt weist zunächst und mit besonderer Deutlichkeit darauf hin, dass Reisende nach Belarus in ihrem eigenen Interesse strikt alle dort geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten sollten. Rechtsvorschriften und Strafmaß entsprechen häufig nicht Regelungen in den Staaten der Europäischen Union. Dies gilt insbesondere für Rauschgift- und Sexualdelikte, aber auch beim Führen eines Kfz durch Personen, die das Fahrzeug bei der Einreise nicht deklariert haben.
Ausländische Staatsangehörige, insbesondere Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, unterliegen der besonderen Aufmerksamkeit staatlicher Organe.
Mit gesellschaftlicher Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften kann man nicht rechnen.
Reisen über Land
Wegen der unzureichenden notärztlichen Versorgung und der hohen Unfallgefahr empfiehlt sich eine besonders vorsichtige Fahrweise. Von nächtlichen Autofahrten über Land wird wegen schlechter Straßenverhältnisse abgeraten. Bitte informieren Sie sich über die Besonderheiten der Berechtigung zum Führen eines Kfz im belarussischen Straßenverkehr.
Ein- und Ausreise mit Pkw
Bei der Ein- und Ausreise mit dem Pkw über, aus und nach Polen kann es zu sehr langen Wartezeiten an der Grenze kommen. „Schleuser“ bieten immer wieder an, gegen Bezahlung den Grenzübertritt zu beschleunigen. Bei Problemen an der Grenze kann man unter einer zentralen Beschwerdenummer bei den belarussischen Grenztruppen in Minsk anrufen (+375-17 216 2281, russischsprachig).
Landesspezifische Besonderheiten
Gesetzliche Vorschriften können sich durch Präsidialerlasse (Dekrete) schnell und ohne Vorankündigung ändern.
Es gibt in Belarus keine öffentlichen oder privaten Stellen, die ausländischen Touristen zur Behebung einer vorübergehenden Notlage, z.B. finanzieller Art, Hilfe gewähren.
Medizinische Versorgung in Notfällen
Die Verhältnisse in Krankenanstalten etc. entsprechen oft nicht westlichen Standards, eine medizinische Grundversorgung ist jedoch gegeben.
Geld
Die Versorgung mit Geld ist durch Bankautomaten etc. flächendeckend gewährleistet.
Einreisebestimmungen
Die rechtliche und administrative Ausgestaltung des Visum- und Aufenthaltsrechts für ausländische Staatsangehörige nach/in Belarus folgt einem dreistufigen Aufbau:
- Visum, zu beantragen bei den zuständigen belarussischen Auslandsvertretungen,
- Migrationskarte, auszufüllen bei der Einreise und stets mitzuführen bis zur Ausreise,
- Registrierung bei der zuständigen belarussischen Innenbehörde innerhalb von fünf (Werk-) Tagen nach Einreise.
Die Einreise für deutsche Staatsangehörige, die keine weiteren Staatsangehörigkeiten besitzen, ist mit folgenden Dokumenten möglich: Reisedokumente, Krankenversicherungspflicht
Reisedokumente Erwachsene |
Einreise möglich / Bedingungen |
Reisepass |
Ja, muss bis 3 Monate nach dem Reiseabschluss, in begründeten Ausnahmefällen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des belarussischen Visums, gültig sein |
Vorläufiger Reisepass |
Ja, muss bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des belarussischen Visums gültig sein |
Personalausweis |
Nein |
Vorläufiger Personalausweis |
Nein |
Weitere Anmerkungen |
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Reisedokumente Kinder/Jugendliche |
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Kinderreisepass |
Ja, muss bis 3 Monate nach dem Reiseabschluss, in begründeten Ausnahmefällen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des belarussischen Visums gültig sein |
Reisepass |
Ja, muss bis 3 Monate nach dem Reiseabschluss, in begründeten Ausnahmefällen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des belarussischen Visums gültig sein |
Personalausweis |
Nein |
Vorläufiger Personalausweis |
Nein |
Bereits vorhandener Eintrag in den Reisepass eines Elternteils (Kindereinträge in Reisepässe der Eltern sind seit dem 1.11.2007 nicht mehr möglich) |
Nein. Kinder benötigen unbedingt einen eigenen Reisepass |
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt) |
Ja, muss bis 3 Monate nach dem Reiseabschluss, in begründeten Ausnahmefällen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des belarussischen Visums gültig sein |
Weitere Anmerkungen |
Eine notariell beglaubigte und mit Apostille versehene Erklärung des nicht mitreisenden Elternteils in russischer Sprache wird verlangt, wenn ein Minderjähriger nur von einem Sorgeberechtigten begleitet wird. Bei Begleitung durch Dritte oder unbegleiteten Reisen Minderjähriger ist eine entsprechende Erklärung beider Sorgeberechtigter erforderlich. |
Krankenversicherungspflicht
Bei Reisen nach Belarus besteht für Ausländer Krankenversicherungspflicht. Policen ausländischer Krankenversicherungsgesellschaften werden in der Regel nicht anerkannt. Die Pflichtkrankenversicherung muss bei Einreise an den Grenzübergängen bei einer lizenzierten belarussischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. Der Versicherungsbeitrag beläuft sich auf ca. 0,5 US-Dollar pro Aufenthaltstag. Die Belarussische Botschaft in Deutschland hält ein Merkblatt bereit, aus der die Ausnahmen von der Krankenversicherungspflicht zu entnehmen sind.
Visum
Zur Beantragung eines Visums wenden Sie sich bitte an:
Die Botschaft der Republik Belarus
12435 Berlin
Am Treptower Park 32
Telefon (030) 53 63 59 32
Fax (030) 53 63 59 24
oder die Außenstelle der Botschaft der Republik Belarus
53113 Bonn
Fritz-Schäffer-Straße 20
Telefon (0228) 20 11 30
Fax (0228) 20 113 19).
Sofortvisa können nur in begründeten Ausnahmefällen am Minsker National-Flughafen für Touristen und Geschäftsreisende erteilt werden. Die Gebühren liegen zwischen 60 Euro (einmaliges Transitvisum) und 360 Euro (mehrmaliges Geschäfts- bzw. Besuchsvisums). Der Reisende muss unter genauer Angabe zur einladenden Person oder Organisation den Reisezweck durch Einladungen, Hotelbuchungen etc. in russischer Sprache nachweisen. Einzelheiten sind auf der Website des belarussischen Außenministeriums, auch in englischer Sprache, unter www.mfa.gov.by/en/ abrufbar.
Ausländische Staatsangehörige müssen ausreichende Mittel für die Finanzierung ihres Aufenthaltes in der Republik Belarus sowie für die Ausreise von ca. 11 € pro Aufenthaltstag auf folgende Weise nachweisen (alternativ):
- Bargeld in Nationalwährung der Republik Belarus bzw. in einer anderen durch die Nationalbank konvertierbaren Währung,
- Dokumente, die den Erhalt von Zahlungsmittel ermöglichen,
- eine durch Innenbehörden der Republik Belarus erstellte Einladung für einen befristeten Aufenthalt,
- Nachweise über die Buchung und Bezahlung einer Unterkunft und der Verpflegung in der Republik Belarus,
- Garantieschreiben eines Einzelunternehmens bzw. einer juristischen Person über die Übernahme aller im Zusammenhang mit dem Aufenthalt eines Ausländers entstehenden Kosten,
- Vorhandensein eines Fahrzeuges bzw. von Rückfahrkarten in den Heimatstaat, zum Ort des ständigen Wohnsitzes bzw. in ein drittes Land.
Die Visumspflicht gilt auch für Transitreisende. Die Visumspflicht besteht ebenso für Reisende, die über ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Nachfolgestaat der früheren UdSSR (z.B. für die Russische Föderation) verfügen. Die Visumspflicht bei Einreise in die Republik Belarus besteht trotz der Tatsache, dass bei Einreise aus der Russischen Föderation mangels Grenzkontrollen ein fehlendes Visum zunächst unbemerkt bleiben kann (insbesondere mit der Eisenbahn von Moskau oder St. Petersburg).
Doppelstaater
Nach geltendem internationalem und innerbelarussischem Recht müssen Personen mit belarussischer Staatsangehörigkeit zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Belarus im Besitz eines gültigen belarussischen Passes sein. Das gilt auch für Personen, die neben der belarussischen noch (eine) andere Staatsangehörigkeit(en) besitzen (Doppelstaater). Hierzu können insbesondere gehören: Kinder aus gemischt-nationalen Ehen oder Lebensgemeinschaften, auch dann, wenn sie nicht in Belarus geboren wurden; Spätaussiedler, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Aufnahme im Bundesgebiet erworben haben und Personen, die unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden sind. Es wird diesem Personenkreis dringend geraten, sich rechtzeitig vor Reisebeginn bei der Botschaft der Republik Belarus in Berlin, der Nebenstelle in Bonn oder der belarussischen Passbehörde am Geburts- oder Meldeort genau und verbindlich nach dem möglichen Besitz der belarussischen Staatsangehörigkeit zu erkundigen.
Der Besitz der Staatsangehörigkeit ist unabhängig vom Besitz eines entsprechenden Nationalpasses. Auch Personen, bei denen der Besitz der belarussischen Staatsangehörigkeit erst nach Einreise in das Staatsgebiet festgestellt wird, können erfahrungsgemäß erst nach Erhalt eines belarussischen Passes das Land wieder verlassen.
Für die Ausreise aus Belarus und die Einreise nach Belarus gelten für Minderjährige, die auch die belarussische Staatsangehörigkeit haben, seit dem 30. März 2010 veränderte Vorschriften. Danach wird in der Regel keine Zustimmungserklärung des anderen Sorgeberechtigten gefordert, wenn Minderjährige gemeinsam mit einem sorgeberechtigten Elternteil reisen. Aus gegebenem Anlass wird jedoch dringend angeraten, die notariell beglaubigte und mit Apostille versehene Einverständniserklärung beider Elternteile mit sich zu führen, um schnell und zweifelsfrei den Ausreisebehörden deutlich machen zu können, dass die Reise mit dem Einverständnis beider Elternteile erfolgt.
Der Aufenthalt in militärischen Sperrgebieten, oft in Grenznähe gelegen, ist nur mit einer Sondergenehmigung erlaubt. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrem Gastgeber.
Migrationskarte
Im Fall des Verlustes der Migrationskarte wenden Sie sich bitte sofort an die nächstgelegene belarussische Ausländerbehörde (Verwaltung bzw. Abteilung für die Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit und Migration). Für Transitreisende gilt, dass die Migrationskarten (identischen Formats) der Russischen Föderation und der Republik Belarus gegenseitig anerkannt werden.
Registrierung
Im Zusammenhang mit der Registrierung ist zu beachten:
Von allen Ausländern und Staatenlosen, die sich länger als fünf Werktage in Belarus aufhalten, wird auch weiterhin eine Registrierung bei der Ausländerbehörde (Verwaltung für Angelegenheit der Staatsangehörigkeit und Migration, das frühere OWIR) verlangt. Normalerweise wird die Registrierung von dem Hotel, in dem der Reisende untergebracht ist, vorgenommen. Bei Privatunterkunft muss der Reisende die Registrierung innerhalb von fünf Werktagen selbst vornehmen. Hierzu werden in der Regel benötigt:
- Pass
- Migrationskarte
- 2 Passbilder
- 1 Kopie der wichtigsten Seiten des Reisepasses und des Visums
- 1 Antrag der einladenden Organisation mit Stempel und Unterschrift (gilt nicht für Privatbesuche)
- 2 bei der Ausländerbehörde auszufüllende Formulare (nur auf russisch erhältlich)
- Bankbescheinigung über die Einzahlung der zu entrichtenden Gebühren (Erfassungsgebühr sowie festgelegte Tagessätze)
Die Registrierung kann üblicherweise innerhalb eines Tages erledigt werden.
Besondere Zollvorschriften
Gemäß Präsidialerlass Nr. 503 vom 15.10.2007, in Kraft getreten am 22.12.2007, dürfen zollfrei eingeführt werden:
- Waren für den eigenen Gebrauch (ausgenommen: Alkoholgetränke, Zigaretten, Tabak, sonstige Tabakerzeugnisse, Schmuck, Nahrungsmittel, Fahrzeuge und Ersatzteile dazu), deren Zollwert 1000 (tausend) Euro und Gesamtgewicht 35 kg nicht übersteigt.
- 2 Liter Spirituosen, 200 Stück Zigaretten bzw. Tabak und sonstige Tabakerzeugnisse mit dem Gesamtgewicht von bis zu 200 g pro Person im Alter ab 18 Jahren;
- 5 Stück Schmuckerzeugnisse;
- Nahrungsmittel aus den Staaten außerhalb der GUS mit einem Gesamtgewicht bis zu 5 kg
Zollpflichtig dürfen eingeführt werden:
- Waren für den eigenen Gebrauch (ausgenommen: Alkoholgetränke, Zigaretten, Tabak, sonstige Tabakerzeugnisse, Schmuck, Nahrungsmittel, Fahrzeuge und Ersatzteile dazu), deren:
Zollwert 1.000 (tausend) – 10.000 (zehntausend) Euro
und/oder Gesamtgewicht 35 – 200 kg: Zollgebühr von 30% des Zollwertes, jedoch mindestens 2,- Euro pro 1 kg Gewicht;Zollwert über 10.000 (zehntausend) Euro
und/oder Gesamtgewicht über 200 kg : Zollgebühr von 60% des Zollwertes, jedoch mindestens 4,- Euro pro 1 kg Gewicht; - Alkoholgetränke von 2 bis zu 5 Liter (20,- Euro pro Liter)
- Schmuckerzeugnisse über 5 Stück: aus Silber (10,00 Euro pro Stück) aus Gold, Platin ( 50,- Euro pro Stück) mit Edelsteinen unabhängig vom Edelmetall( 200,- Euro pro Stück)
- Nahrungsmittel aus den Staaten außerhalb der GUS: mit dem Gesamtgewicht von 5 – 30 Kg (2, – Euro pro kg) mit dem Gesamtgewicht über 30 Kg (3,- Euro pro kg)
Zollgebühren werden auch für Haushaltsgeräte erhoben, z.B.:
- Küchenmaschine (25,- Euro pro Stück)
- Mikrowelle (25,- Euro pro Stück)
- Baustoffe, Tapete (4,- Euro pro kg)
Für Rindfleisch und Erzeugnisse daraus besteht ein Einfuhrverbot.
Die Gewichtsobergrenze für persönliches Gepäck bei Einreise gilt unabhängig davon, mit welchem Transportmittel der Reisende eintrifft. Bei der Einreise am Flughafen wird das Gepäck gewogen und bei Überschreiten des Limits eine Zollgebühr erhoben. Auch bei Einreise per Pkw wird an den Grenzübergängen verstärkt kontrolliert und u.a. die Einfuhr von Lebensmitteln, ergänzend zu bereits bestehenden strikten veterinärmedizinischen Regeln und Hygienevorschriften, gewichtsmäßig überprüft. Bei größeren Mengen Lebensmitteln werden auch diese mit Zollgebühren belegt.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Vorschriften je nach Gutdünken des diensthabenden Zollbeamten strikt oder großzügig gehandhabt werden.
Aus gegebenem Anlass weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass die weißrussischen Zollbehörden selbst bei kleinsten Verstößen gegen die geltenden Vorschriften sehr harte Strafen bis zur Konfiszierung der betreffenden Gegenstände unabhängig von ihrem Wert verhängen. Hierzu zählen auch die Bestimmungen über die erforderlichen Dokumente, die mit größtmöglicher Sorgfalt ausgefüllt werden sollten. So dürfen nicht mehr Devisenwerte ausgeführt werden, als auf der Zollerklärung bei Einreise angegeben wurden. Werden Devisenwerte eingeführt, ohne dass sie bei der Einreise deklariert wurden, droht bei der Wiederausreise die Konfiszierung der zur Ausfuhr gebrachten Devisenwerte.
Auch Fahrzeuge, Maschinen und hochwertige Konsumgüter können von Beschlagnahmungen betroffen sein. Eine besonders strikte Kontrolle der Einhaltung geltender Vorschriften ist bei der vorübergehenden Einfuhr und dem Transit von Waren (insbesondere Fahrzeugen aller Art) zu beobachten. Erfahrungsgemäß wird eine vom Zoll veranlasste Konfiszierung unmittelbar anschließend gerichtlich bestätigt.
Es wurden Fälle bekannt, in denen Computer oder Laptops ausländischer Reisender mit der Begründung allgemeiner Sicherheitserwägungen an der Grenze beschlagnahmt wurden.
Weder das Auswärtige Amt noch die Botschaft Minsk können im Fall von Konfiszierungen weder auf administrative Zollverfahren noch auf gerichtliche Verfahren Einfluss nehmen. Es wird Ihnen dringend geraten, sich sofort anwaltlich vertreten zu lassen. Auf der Internetseite der Botschaft Minsk finden Sie ein Merkblatt für Kraftfahrzeughalter und -fahrer sowie eine Rechtsanwaltsliste.
Besondere strafrechtliche Bestimmungen
Die Promillegrenze liegt in Belarus bei 0,0. Zuwiderhandlungen könnten zum Entzug des Führerscheines und einer hohen Geldstrafe führen. Während der Durchführung des entsprechenden gerichtlichen Verfahrens kann eine Ausreisesperre verhängt werden.
Nach dem zum 01.01.2001 in Kraft getretenen weißrussischen/belarussischen Strafgesetzbuch kann bei besonders schweren Verbrechen, wie u. a. bei Mord, terroristischen Akten, Hochverrat, die Todesstrafe verhängt werden. Nach Angaben von weißrussischen/belarussischen Menschenrechtsorganisationen wurde in den vergangenen Jahren in mehreren Fällen die Todesstrafe sowohl verhängt als auch vollzogen.
In Belarus verhängte Haftstrafen können mangels einer entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarung nicht in Deutschland verbüßt werden.
Medizinische Hinweise
Eine Auslandskranken- und eine Flugrettungsversicherung sollten abgeschlossen werden. Eine Reiseapotheke ist insbesondere für Reisen außerhalb von Minsk wichtig.
Infolge des Reaktorunglücks von Tschernobyl wurden Gebiete besonders in den südöstlichen Landesteilen stark radioaktiv belastet. Ein kurzfristiger Aufenthalt in dieser Region ist aber inzwischen nach Auskunft des Bundesamts für Strahlenschutz unbedenklich. Aus Vorsorgegründen sollten jedoch Pilze, Beeren, Süßwasserfische und Wild unter allen Umständen gemieden werden.
Folgende Schutzimpfungen werden empfohlen: Tetanus, Diphtherie und Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt über drei Monate auch Hepatitis B. Bei besonderer Exposition (Aufenthalt unter Hygienemängeln, Jagd, Jogging u. a.) kann auch ein Impfschutz gegen Tollwut und Typhus sinnvoll sein, ebenso gegen die durch Zecken übertragene Frühjahr-Sommer-Meningo-Encephalitis (FSME – Saison: April bis Oktober). Durch das Beachten von Hygieneregeln („peel it, boil it – or forget it“) und einen konsequenten Insektenschutz (Repellentien, Mückennetz, bedeckende Kleidung, Verhalten) können bestimmte Infektionserkrankungen / Durchfälle vermieden werden. Die Behörden verlangen von Ausländern gelegentlich einen HIV-Test (i. d. R. nur bei Aufenthaltsdauer über 3 Monaten).
Der Genuss von Leitungswasser ist nicht zu empfehlen. Aufgrund der starken chemischen Belastung kann es auch zu unangenehmen Hautreizungen kommen.
Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis:
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Die Angaben sind:
- zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes;
- auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen und Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten;
- immer auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt/ Tropenmediziner ist im gegebenen Fall regelmäßig zu empfehlen;
- trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein.
Haftungsausschluss
Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Diese kann Ihnen vom Auswärtigen Amt nicht abgenommen werden. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird im Zweifelsfall empfohlen.
Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen in Rechnung gestellt werden. Dies sieht das Konsulargesetz vor.
Auswärtiges Amt
Bürgerservice
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