Zypern: Reise- und Sicherheitshinweise
Unverändert gültig seit: 13.10.2009
Landesspezifische Sicherheitshinweise
Reisen über Land
Seit dem 1. Mai 2004 ist die Republik Zypern EU-Vollmitglied, bleibt aber weiterhin faktisch in zwei Teile geteilt. UN-Einheiten kontrollieren die Pufferzone zwischen dem Norden und dem Süden, die militärisches Sperrgebiet und zudem teilweise vermint ist. Es wird zu Vorsicht bei Annäherung an die Pufferzone geraten, und davor gewarnt, die seeseitige Verlängerung der Demarkationslinie schwimmend oder mit Booten zu überqueren. Respektieren Sie unbedingt das Fotografierverbot in der Nähe militärischer Einrichtungen auf der ganzen Insel.
Wichtige Informationen über die Einreise in den Nordteil Zyperns und Einreisen vom Nordteil in den Südteil finden Sie unter „Einreisebestimmungen“.
Aufgrund der faktischen Teilung kann die Botschaft konsularischen Schutz im Nordteil der Insel nur eingeschränkt leisten.
Allgemeine Reiseinformationen
Seit 1974 ist Zypern faktisch geteilt. Die international anerkannte Republik Zypern übt die tatsächliche Kontrolle nur im Südteil der Insel aus, nicht hingegen im Nordteil, der durch eine Demarkationslinie vom Südteil abgegrenzt ist und ausschließlich von der Türkei als eigenständiger Staat („Türkische Republik Nordzypern“) anerkannt wird.
Es bestehen nur wenige direkte telefonischen Verbindungen zwischen dem Nord- und dem Südteil Zyperns. Viele deutsche Mobiltelefone mit Roaming-Funktion funktionieren aber auch im Nordteil. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Anbieter.
Der Blutalkoholkonzentrationsgrenzwert beim Führen von Kraftfahrzeugen beträgt 0,5 Promille in der Republik Zypern und im Nordteil Zyperns.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Reisedokumente
Mit folgenden Dokumenten ist die Einreise für deutsche Staatsangehörige möglich:
Reisedokumente Erwachsene |
Einreise möglich / Bedingungen |
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Reisepass |
Ja, gültig |
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Vorläufiger Reisepass |
Ja, gültig |
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Personalausweis |
Nein |
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Vorläufiger Personalausweis |
Nein |
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Weitere Anmerkungen: |
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Reisedokumente Kinder/Jugendliche |
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Kinderreisepass |
Ja, gültig |
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Reisepass |
Ja, gültig |
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Personalausweis |
Nein |
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Vorläufiger Personalausweis |
Nein |
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Bereits vorhandener Eintrag in den Reisepass eines Elternteils (Kindereinträge in Reisepässe der Eltern sind seit dem 1.11.2007 nicht mehr möglich) |
Ja, bis zum vollendeten 16. Lebensjahr |
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Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt) |
Ja, bis zum vollendeten 16. Lebensjahr |
Die Anforderungen einzelner Fluggesellschaften an die von ihren Passagieren mitzuführenden Dokumente weichen z.T. von den staatlichen Regelungen ab. Bitte erkundigen sie sich vor Antritt der Reise bei Ihrer Fluggesellschaft.
Das Anlaufen und die Nutzung von Häfen oder Flughäfen im Norden gilt in der Republik Zypern als illegal. Die Regierung der Republik Zypern behält sich weiter vor, die „illegale Einreise“ zu bestrafen. Wenn sich aus Schiffspapieren oder sonstigen Dokumenten ergibt, dass vor dem Anlaufen oder der Nutzung eines Hafens im Süden ein solcher im Norden angelaufen oder genutzt wurde, muss mit Problemen bis hin zu strafrechtlichen Verfahren gerechnet werden. Der Botschaft ist allerdings kein Fall einer Verurteilung bekannt.
Reisen innerhalb Zyperns (Nord – Süd und Süd – Nord), Einreise in den Nordteil Zyperns
Die EU hat durch Ratsverordnung 866/2004/EK vom 29.04.2004 (Text unter http://www.europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2004:161:SOM:DE:HTML) ab 01.05.2004 Erleichterungen bei der Überquerung der Demarkationslinie durch Personen und Waren vorgesehen. Die Regierung der Republik Zypern hat auf dieser Basis die Praxis des „innerzyprischen Reiseverkehrs“ neu festgelegt. Sie behält sich das Recht vor, die Nutzung von Häfen und Flughäfen im Norden als „illegale Einreise“ zu bestrafen. Der Botschaft ist allerdings kein Fall einer Verurteilung bekannt.
Unter diesem Vorbehalt können sich EU-Bürger –unabhängig vom Einreiseort – auf der Insel frei bewegen. Der Übergang über die Grüne Linie ist aber nur an bestimmten Übergängen möglich, die jeweils aktuell bei den zyprischen Behörden zu erfragen sind. Die Öffnung weiterer Übergänge ist in Planung.
Derzeit sind dies (nach ihren griechischen Namen):
- Ledra Palace in Nikosia (nur zu Fuß),
- Agios Dometios in Nikosia (zu Fuß und mit Kfz),
- Pergamos bei Pyla (zu Fuß und mit Kfz),
- Strovilia bei Agios Nikolaos (zu Fuß und mit Kfz),
- Zodhia bei Astromeritis (nur mit Kfz).
Beim Übergang findet in beiden Richtungen jeweils eine Identitätskontrolle (Reisepass oder Personalausweis) statt. Für den Nordteil der Insel wird allerdings ein Visum benötigt, das man am Übergang beantragt (z. Zt. unter Angabe von Name, Vorname, Ausweisnummer) und bei Rückkehr in den Süden wieder abzugeben hat.
Es bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Dauer von Besuchsaufenthalten im Norden. Eine Aufenthaltsgenehmigungspflicht besteht ab einem Aufenthalt von drei Monaten. Eine Einreise aus dem Ausland in den Norden der Insel ist mit einem bei Einreise gültigen Reisepass oder Bundespersonalausweis möglich.
Die Fahrt mit einem Mietwagen vom Südteil in den Nordteil der Insel, und zurück, ist grundsätzlich möglich, vorausgesetzt die Mietwagenfirma lässt dies zu. Allerdings muss am Übergang eine Kfz-Haftpflichtversicherung für die Dauer des Aufenthaltes im Norden abgeschlossen werden (Achtung: diese umfasst keine Schäden am gemieteten Auto selbst).
Auch mit im Norden der Insel gemieteten Fahrzeugen kann die Trennungslinie grundsätzlich überquert werden. Allerdings lassen das nur sehr wenige Autovermieter im Norden zu; es muss vom Mieter eine zusätzliche Haftpflichtversicherung für den Südteil der Insel abgeschlossen und in einigen Fällen zusätzlich eine Kaution in bar (für Kaskoschäden) hinterlegt werden.
Nach der Trennungslinien-Verordnung der EU (866/2004, geändert durch VO 293/2005) können Waren für den persönlichen Gebrauch bis zu einem Wert von 135,- € (ca. 80 CYP) vom Norden in den Süden verbracht werden. Zum persönlichen Gebrauch gehören nicht mehr als 40 Zigaretten und ein Liter Spirituosen. Entsprechendes gilt für die Einreise vom Süden in den Norden. Die Überquerung der Grünen Linie mit lebenden Tieren oder Tierprodukten ist verboten. Das Verbringen von Diesel-Treibstoff vom Norden in den Süden ist aus umweltrechtlichen Gründen verboten.
Reisen mit Tieren
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren beachten Sie bitte die stets aktuellen Informationen („Reisen mit Heimtieren“) des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter www.bmelv.de
Besondere Zollvorschriften
Seit dem 15. Juni 2007 müssen Reisende gemäß Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bzw. bei anderen Währungen (z. B. Schweizer Franken, US-Dollar, britisches Pfund) die entsprechenden Gegenwerte bei der Einreise in die EU oder der Ausreise aus der EU bei der zuständigen nationalen Behörde, in der Regel den Zollbehörden, schriftlich von sich aus anmelden. Dies ist nicht zu verwechseln mit einer Genehmigung für die Ein- und Ausfuhr von Barmitteln, die weiterhin nicht verlangt wird. Bei Reisen innerhalb der EU sind mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel ab 10.000 Euro (oder entsprechendem Gegenwert in anderer Währung) mündlich auf Aufforderung anzuzeigen. Bargeld kann mit EC- und Kreditkarte an den zahlreich vorhandenen Bankautomaten abgehoben werden.
Seit Beitritt zur EU am 01.05.2004 müssen Fahrzeughalter, die ein KFZ mit sog. „Visitor-Plates“ auf Zypern zulassen wollen, dafür Steuer entrichten. Im Einzelfall kann die zu entrichtende Steuer den Anschaffungspreis der KFZ deutlich übersteigen. Da es für bestimmte Personengruppen Ausnahmen von der Steuerpflicht geben kann, wird dringend empfohlen, vor der Einfuhr von Fahrzeugen mit den zyprischen Zollbehörden Kontakt aufzunehmen. (Tel.00357-22-601657)
Der Besitz von Waffen bei der Einreise ist grundsätzlich nicht gestattet und strafbar. Ausnahmegenehmigungen werden jedoch erteilt.
Die Ausfuhr von Antiquitäten ist grundsätzlich verboten. In Ausnahmefällen kann das Department of Antiquities in Nikosia Genehmigungen erteilen. (Anschrift: Cyprus Museum, Museum Street 1, Nicosia, Tel. 22-865807).
Weitere Informationen zu den Zollvorschriften können auf der Website der zyprischen Zollbehörden abgerufen werden: http://www.mof.gov.cy/ce .
Kontaktadresse der zyprischen Zollbehörden:
Department of Customs and Excise
Michail Karaoli Street
1096 Nicosia
Tel.: 00357 – 22 601 713 bzw. 22 601 714
E-Mail: headquarters@customs.mof.gov.cy
Verbringen von Waren aus dem Nordteil in den Südteil
Nach der Trennungslinien-Verordnung der EU (866/2004, geändert durch VO 293/2005) können Waren für den persönlichen Gebrauch bis zu einem Wert von 135,- € (ca. 80 CYP) vom Norden in den Süden verbracht werden. Zum persönlichen Gebrauch gehören nicht mehr als 40 Zigaretten und ein Liter Spirituosen. Entsprechendes gilt für die Einreise vom Süden in den Norden. Die Überquerung der Grünen Linie mit lebenden Tieren oder Tierprodukten ist verboten. Das Verbringen von Diesel-Treibstoff vom Norden in den Süden ist aus umweltrechtlichen Gründen verboten.
Besondere strafrechtliche Vorschriften
Auch der Besitz kleinster Mengen von Drogen ist strafbar.
In der Nähe der Pufferzone und von Militäreinrichtungen herrscht auf der ganzen Insel striktes Fotografierverbot, das nicht immer gut ausgeschildert ist.
Die Ausfuhr von Antiquitäten ist grundsätzlich verboten. In Ausnahmefällen kann das Department of Antiquities in Nikosia Genehmigungen erteilen. (Anschrift: Cyprus Museum, Museum Street 1, Nicosia, Tel. 22-865807).
Hinweis zum Erwerb und zur Nutzung von Immobilien in Zypern
Bitte beachten Sie die zum 20.10.2006 in Kraft getretene Änderung des zyprischen Strafgesetzbuches. Anbei finden Sie eine englische Übersetzung der Bestimmungen des neu eingefügten Art. 303a.
Die Umsetzung und Folgen des neu eingefügten Artikels wird man aufgrund des in Zypern vorherrschenden Case-Law-Systems erst anhand der Entscheidungspraxis der Gerichte einschätzen können. In einem ersten Fall wurde das Verfahren gegen eine russische Staatsangehörige Ende 2006 eingestellt.
In einem Klageverfahren eines in der Republik Zypern ansässigen griechisch-zyprischen Flüchtlings gegen ein britisches Ehepaar (Orams), das ein dem Kläger gehörendes Grundstück im Nordteil der Insel erworben hatte, mit dem Ziel der Rückgabe (bzw. Entschädigung) hat der Europäische Gerichtshof am 28. April 2009 in einem Aufsehen erregenden Urteil wie folgt entschieden:
Es gebe keinen Grund dafür, der Entscheidung eines Gerichtes eines Mitgliedstaats der EU (hier Republik Zypern) über ein Grundstück, das in einem Gebiet dieses Staates belegen ist, über das die Regierung keine tatsächliche Kontrolle ausübt und das in der Praxis nicht am Ort des Grundstücks vollstreckt werden kann, die Anerkennung nach Art. 34 Nr. 1 der VO Nr. 44/2001 oder die Vollstreckung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 der Verordnung zu versagen.
Somit ist zumindest theoretisch die Vollstreckung derartiger Urteile (insbesondere mit dem Ziel, Entschädigungszahlungen zu erlangen) in das in EU-Mitgliedsstaaten belegene Vermögen von Beklagten, die in Nordzypern Eigentum erworben haben, möglich.
Deutschen Staatsangehörigen, die im türkisch-zyprischen Teil der Insel (gutgläubig) Eigentum erwerben wollen, (seit 1974) besitzen oder in sonstiger Weise nutzen, wird daher dringend angeraten, sich über die vorherige Eigentumslage beim Grundbuchamt in Nikosia zu informieren, um etwaige Komplikationen beim Übertritt in den griechisch-zyprischen Teil der Insel zu vermeiden.
Erreichbarkeit des Grundbuchamts
Department of Lands and Surveys
Hauptbüro:
Michalakpoulou 29
1075 Lefkosia
Tel.: (00357)-22-804801
Fax: (00357)-22766056; (00357)-22804872
Deutsche Touristen, die einen Hotelurlaub im Nordteil der Insel gebucht haben, sind von dieser Regelung nach bisheriger Erkenntnis der Botschaft nicht betroffen.
Dieser Hinweis beruht auf den im Zeitpunkt des Verfassens verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen der Botschaft Nikosia. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.
TRANSLATION OF SUBSECTION 303A OF THE CRIMINAL CODE (CAP. 154)
(1) Any person who, with intent to defraud, deals in immovable property belonging to another is guilty of a felony and is liable to imprisonment for seven years.
(2) For the purposes of the present section a person shall be deemed to be dealing in immovable property where
(a) [that person] Sells to another, or rents to another, or mortgages to another or encumbers in any way, or makes available for use by another immovable property, or
(b) advertises or otherwise promotes the sale or renting out or mortgaging or charging in any way to another of immovable property or the use thereof by another, or
(c) concludes an agreement for the sale to another, or the renting out to another, or the mortgaging to another, or the charging in any way to the benefit of another, or the use by another of immovable property, or
(d) accepts the immovable property which is the object of the dealing as this is defined in the present subsection.
(3) For the purposes of the present section, a person acts with intent to defraud if, when committing any of the acts set out in subsection (2), that person knows or, under the circumstances, should reasonably have known, that he does not have the consent of the registered owner of the immovable property, or of any other person who has the lawful authority to grant such consent.
(4) The attempt to commit the offence defined in subsection (1) of the present section constitutes a felony and is punishable by imprisonment for five years.
(5) The present section in no way affects the right of an owner of a share or other legal interest in immovable property to deal in relation to such right as the law allows.
(6) The provisions of section 8 [of the Criminal Code] do not apply in any criminal prosecution launched on the basis of this section.
[NOTE: For information purposes only, it is recalled that Section 8 of the Criminal Code (entitled, “Bona fide claims of right”) provides that, “A person is not criminally responsible in respect of an offence relating to property, if the act done or omitted to be done by him with respect to the property was done in the exercise of an honest claim of right and without intention to defraud.”]
Medizinische Hinweise
Impfschutz
Die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des Robert-Koch-Institutes für Kinder und Erwachsene sollten anlässlich einer Reise überprüft und vervollständigt werden. Das Auswärtige Amt empfiehlt darüber hinaus bei besonderer Exposition (z.B. aktuellen Ausbrüchen, einfachen Reisebedingungen, Hygienemängeln, Einsätzen, unzureichender medizinischer Versorgung, besonderen beruflichen/sozialen Kontakten) eine Impfung gegen Hepatitis A und B. Lassen Sie sich hierbei von einem Reise-/Tropenmediziner beraten.
Informationen zur Vogelgrippe finden Sie auf der Website der Botschaft Nikosia (www.nikosia.diplo.de/de/04/Pandemie/Vogelgrippe.html).
Medizinische Versorgung
Es besteht auf Zypern für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf Behandlung – soweit dringend erforderlich – bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern usw., die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), bzw. Ersatzbescheinigung (beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse) vorzulegen.
Unabhängig davon wird dringend empfohlen, für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen, die Risiken abdeckt, die von den gesetzlichen Kassen nicht übernommen werden (z. B. notwendiger Rücktransport nach Deutschland im Krankheitsfall, Behandlung bei Privatärzten oder in Privatkliniken).
Weitere Einzelheiten enthält die Internetseite www.dvka.de der Deutschen Verbindungsstelle für Krankenversicherung Ausland unter der Rubrik „Urlaub im Ausland“.
Ansonsten erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Auskünfte über die aktuellen Regelungen.
In der heißen Jahreszeit (Juni bis September tropisch-schwül bis 42 Grad Celsius Außentemperatur, hohe Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht) ist eine Kreislaufbelastung gegeben. Erkrankungen der Atemwege sind ebenfalls häufig (vorwiegend in den feuchtkalten Perioden).
Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis:
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Die Angaben sind:
- zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes;
- auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten;
- immer auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt / Tropenmediziner ist im gegebenen Fall regelmäßig zu empfehlen;
- trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein.
Haftungsausschluss
Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Diese kann Ihnen vom Auswärtigen Amt nicht abgenommen werden. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird im Zweifelsfall empfohlen.
Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen in Rechnung gestellt werden. Dies sieht das Konsulargesetz vor.
Auswärtiges Amt
Bürgerservice
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Tel.: (03018) 172000
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